Leitlinien für Pferdezahnbehandlungen
Stand 11.03.2011
1) Ein IGFP – Mitglied sediert, sofern es kein Tierarzt (TA) ist, niemals.
2) Um ein Übernahmeverschulden zu vermeiden, muss folgendes beachtet werden:
- Es erfolgt eine regelmäßige Fortbildung, um auf dem neusten Stand der Wissenschaft zu sein. (Teilnahme an mindestens 2 fachspezifischen Fortbildungen innerhalb von 2 Jahren)
- Der vorliegende Fall kann kompetent versorgt werden.
- Es ist ausreichend Hilfspersonal vorhanden.
- Die Praxisausstattung (sachlich, technisch, apparativ, räumlich) ist für den vorliegenden Fall ausreichend.
- Es ist ausreichend Zeit und Personal vorhanden, um den Patienten, auch bei zu erwartenden eintretenden Komplikationen, kompetent versorgen zu können.
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Behandlung des Patienten abgelehnt werden.
Dies betrifft auch die Tierärzte, mit denen das IGFP – Mitglied zusammen arbeitet.
3) Jedes IGFP – Mitglied unterliegt der Dokumentationspflicht.
4) Jedes IGFP – Mitglied muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, die alle Bereiche seiner Tätigkeit ausreichend absichert.
5) Zum selbstständigen Arbeiten am Pferdegebiss sind nur IGFP – Mitglieder zugelassen, die die IGFP – Prüfung zum Pferdedentalpraktiker (PDP nach IGFP) erfolgreich abgelegt haben. Es gilt eine Übergangsfrist von bis März 2013.
6) Bei der Extraktion von sehr lockeren Zähnen liegt es im Ermessen des PDP nach IGFP eine Sedation und / oder Schmerzausschaltung in Orientierung an das Tierschutzgesetz durchzuführen oder im Falle des nichttierärztlichen PDP nach IGFP durchführen zu lassen.
7) Die Extraktion von festen oder blinden Wolfszähnen, die Extraktion von persistierenden langwurzeligen Milchzähne und die Extraktion von permanenten Zähnen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der PDP nach IGFP ein TA ist oder mit einem TA zusammenarbeitet. Eine Sedierung und Schmerzausschaltung muss in Orientierung an das Tierschutzgesetz durchgeführt werden. (Beachte Punkt 2).
8) Die Extraktion persistierender Milchzähne mit langen Wurzeln, permanenter Zähne, spezielle Parodontopathiebehandlungen und endodontische Tätigkeiten sind den Tierärzten vorbehalten. Dem Tierarzt obliegt es, den nicht tierärztlichen PDP nach IGFP nach seinem Ermessen in diese Arbeiten einzubinden (Beachte Punkt 2).