Satzung

(Stand vom 11.03.2011)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Internationale Gesellschaft zur Funktionsverbesserung der Pferdezähne e.V. (im folgenden als „der Verein“ bezeichnet).
Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Die Geschäftsadresse ist die Adresse des jeweiligen ersten Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Kenntnisse im Gebiet der Pferdezahngesundheit und die Durchführung dieser in Bezug auf Pferdezahnbehandlung.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • Erarbeitung und Durchführung einer Prüfungs- und Ausbildungsordnung,
  • Repräsentation der aktiven Pferdezahnpfleger, welche nach den Prinzipien des Vereins ihre Tätigkeit ausüben,
  • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Information der Öffentlichkeit, z.B. in Form von Unterhaltung einer Webpage, Publikationen, Seminaren etc.
  • Weiterbildung und Erfahrungsaustausch der praktizierenden Personen.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Ordentliche Mitglieder sind aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind diejenigen Personen, die aktiv Funktionsverbesserung der Pferdezähne im Sinne der im Verein festgelegten Anforderungen betreiben und erlernen.
Fördernde Mitglieder sind diejenigen Personen, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Diese sind nicht stimmberechtigt und können somit nicht in den Vorstand aufgenommen werden.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Der/die Antragsteller/in kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Tod des Mitgliedes,

  2. freiwilligen Austritt des Mitgliedes; dieser ist jederzeit möglich und muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird nicht zurück erstattet bzw. bleibt trotzdem fällig.

  3. Ausschluss aus dem Verein; ein solcher Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grunde sofort ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach ausführlicher persönlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes in einer Vorstandsitzung, mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Bei Weigerung des betroffenen Mitgliedes an einer Anhörung teilzunehmen oder bei Beitragsrückstand bis ins nächste Geschäftsjahr und nach zweimalig erfolgter schriftlicher Mahnung, kann der Vorstand auch ohne vorherige Anhörung über den Ausschluss entscheiden. Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich beim Verein einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung endgültig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. an allen Mitgliederversammlungen und sonstigen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  2. dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu stellen,

  3. an Abstimmungen persönlich oder interaktiv teilzunehmen. In begründeten Fällen ist eine schriftliche Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied möglich. Jedes Mitglied kann nur eine übertragene Stimme übernehmen,

  4. sofern sie aktives geprüftes Mitglied sind, das Vereinslogo zu führen,
    Marketingservices und andere Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

  2. die festgesetzten und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu erbringen,

  3. den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,

  4. die Prinzipien der Funktionsverbesserung der Pferdezähne, in der durch die Prüfungs- und Ausbildungsordnung und den Leitlinien für Pferdezahnbehandlungen festgelegten Weise, im Zuge ihre Tätigkeit auszuüben. Beide werden vom Vorstand und dem aus den Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss ständig unter Berücksichtigung aktueller Erfahrungen und Erkenntnisse überarbeitet und sind vorläufig bis zur Abstimmung in der nächsten Mitgliederversammlung gültig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ausschussvorsitzenden gemäß § 8d. Die Ausschussvorsitzenden haben kein Stimmrecht im Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten nur unvermeidliche Auslagen erstattet.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die stellvertretende Schriftführer/in, der/die Kassiererer/in und der/die stellvertretende Kassierer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Entscheidungen, die Aufwendungen von mehr als 1000 EURO zur Folge haben, können nur vom ersten Vorsitzenden gemeinsam mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern getroffen werden.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  9. Der erste Vorsitzende lädt zu den turnusmäßigen Vorstandssitzungen mündlich, fernmündlich oder schriftlich mit einer Frist von vier Wochen ein. Er ist jedoch verpflichtet, auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern kurzfristig außerplanmäßige Vorstandssitzungen einzuberufen.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, werden seine Aufgaben auf die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt. Diese Regelung bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestehen. Bei Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern, muss eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
    • die Beitragsordnung zu beschließen,
    • vereinsregulierende Verordnungen zu beschließen.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, an einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung teilzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen anderen Protokollführer aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die persönlich oder interaktiv ausgeübt werden kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Nichtanwesenheit aus zwingenden Gründen, kann die Stimme auch schriftlich eingereicht werden, Mitglieder, die von der nicht persönlichen Stimmabgabe Gebrauch machen, sind für die termingerechte und verständliche Stimmabgabe selbst verantwortlich.
  5. Für Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und endgültige Ausschlüsse von Mitgliedern, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Nach Ablauf ihrer Amtszeit muss mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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