Prüfungsordnung für die Basisprüfung zum PferdeDentalPraktiker (PDP) nach IGFP e.V.

Stand 27.05.2010

Die Basisprüfung zum PferdeDentalPraktiker bildet die erste Stufe der durch die IGFP durchgeführten Zertifizierungen.

Mit diesem Zertifikat weist der PDP folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nach:

  • Grundkenntnisse der anatomischen und funktionellen Zusammenhänge
  • Beurteilung von Zustand und Funktion des Pferdegebisses und Erkennen von Fehlfunktionen
  • Durchführung erforderlicher Behandlungen und gegebenenfalls Empfehlung der Behandlung bzw. weiterführender Maßnahmen durch erfahrenere Kollegen oder Tierärzte

§ 1 Zulassung

  • Der Bewerber ist Mitglied im IGFP.
  • Er hat das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Der Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung liegt vor.
  • Nachweis über 3 Praktikumstage bei 3 verschiedenen PDPs/ IGFP. Für jeden Praktikumstag wird ersatzweise auch die aktive Teilnahme an einem praktischen IGFP-Workshop anerkannt. Bis 31.12. 2004 gilt auch dies bei einem aktiven, nicht geprüften Mitglied.

§ 2 Anforderungen

Die Prüfung besteht aus 3 Teilen, der theoretischen Prüfung, der Untersuchung und der praktischen Behandlung.

1. Die Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung erfolgt in schriftlicher Form und umfasst Fragen aus der
• Anatomie des Kopfes und des Magendarmtraktes,
• Position und Verlauf von Blutgefäßen im Bereich der Maulhöhle
• Zahnaltersschätzung,
• Zahnaufbau und Funktion,
• Beschreibung der normalen und fehlfunktionalen Kaubewegung (Biomechanik),
• Fachausdrücke (Nomenklatur),
• Normabweichungen im Kauapparat,
• Beschreibung der Korrekturmöglichkeiten bei Normabweichungen
• Grundlagen der Pferdeernährung,
• Gerätekunde,
• Grundkenntnisse der Reitlehre und Zäumung,
• Gesetzliche Vorschriften (Tierschutzgesetz [TSchG]), Arzneimittelrecht),
• Verhaltenskunde,
• Pferdehaltungsformen und deren Vor- bzw. Nachteile im Bezug auf den Kau- und Verdauungsapparat,
• Grundkenntnisse über Wirkungsweise und Gefahren der von Tierarzt durchgeführten Sedierungen

2. Die Untersuchung
Es werden 3 Pferde ausgelost, welche vom Bewerber untersucht werden. Diese Pferde sollen möglichst aus 3 Altersklassen (im Zahnwechsel; bis 15 Jahre; über 15 Jahre) sein.

3. Die praktische Behandlung
Aus den zur Verfügung stehenden Pferden werden die für eine Basisprüfung angemessenen Fälle ausgewählt und im Losverfahren an die Bewerber verteilt.
Eine Zahnextraktion ist im Hinblick auf die im Moment noch unsichere Gesetzeslage (TSchG) nicht prüfungsrelevant.

§ 3 Bewertung der Untersuchung und der praktischen Behandlung

1. Untersuchung von 3 Pferden mit gesamt 30 erreichbaren Punkten
a. Untersuchung und Erhebung eines vorläufigen Zahnbefundes für das Pferd im Zahnwechsel und das Pferd über 15 Jahre unsediert und ohne Einsatz einer mechanischen Maulsperre.
Der Befund soll folgende Kriterien enthalten:
• Zahnaltersschätzung
• Schärfen und Zustand der Schleimhäute
• Winkel und Zustand der Zähne
• Okklussion der Zähne
• Besonderheiten (Kappen, Rampe, Haken, Wellen,
beschädigte, zusätzliche oder fehlende Zähne)
• Erläuterung des Befundes und Behandlungsvorschlag
Die Befunde werden mündlich vorgetragen. Es können 0 – 10 Punkte je Pferd und Befund erreicht werden, der Umgang mit dem Pferd fließt in die Bewertung ein.

b. Untersuchung und Erhebung eines Zahnbefundes für das zu behandelnde Pferd unter Sedierung und mit Einsatz einer mechanischen Maulsperre.
Der Befund soll folgende Kriterien enthalten:
• Zahnaltersschätzung
• Schärfen und Zustand der Schleimhäute
• Winkel und Zustand der Zähne
• Okklussion der Zähne
• Besonderheiten (Kappen, Rampe, Haken, Wellen,
beschädigte, zusätzliche oder fehlende Zähne)
• Erläuterung des Befundes und Behandlungsvorschlag. Es ist ein Befundbogen zu erstellen. Es können 0 – 10 Punkte erreicht werden

2. Behandlung eines Pferdes mit gesamt 100 erreichbaren Punkten
A. Okklusionsfläche der Schneidezähne in korrekter Winkelung und Achse (0-10 Punkte x 2)
B. Backenzähne in Okklussion (0-10 Punkte)
C. Korrektes Berunden der scharfen Backenzahnkanten im Oberkiefer einschl. Hengstzähne (0-10 Punkte x 2)
D. Korrektes Berunden der scharfen Backenzahnkanten im unterkiefer einschl. Hengstzähne (0-10 Punkte x 2)
E. Kaufläche und korrekte Winkelung der Kauflächen der Oberkieferbackenzähne (0-10 Punkte)
F. Kaufläche und korrekte Winkelung der Kauflächen der Unterkieferbackenzähne (0-10 Punkte)
G. Geschick im Umgang mit den Werkzeugen in Bezug auf Verletzungen des Pferdes (0-10 Punkte)
H. je nicht oder unzureichend bearbeitetem Haken oder Rampe (1-5 Punkte Abzug)
I. übermäßiges Entfernen von Zahnsubstanz je Quadrant (1-5 Punkte Abzug)

(10 = ausgezeichnet; 9 = sehr gut; 8 = gut; 7 = ziemlich gut; 6 = befriedigend; 5 = genügend; 4 = mangelhaft; 3 = ziemlich schlecht; 2 = schlecht; 1 = sehr schlecht; 0 = nicht ausgeführt)

3. Ein Prüfungsleitfaden wird vom Vorstand und dem aus den Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss erarbeitet und ständig unter Berücksichtigung aktueller Erfahrungen und Erkenntnisse überarbeitet.

§ 4 Durchführung

  • Eine Prüfung findet ab 5 Bewerbern statt und wird vom Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied organisiert. Einzeltermine werden nur in begründeten Ausnahmefällen angeboten.
  • Vor Beginn der offiziellen Prüfung findet eine 2-stündige Vorbereitung statt, bei der der Ablauf der Prüfung besprochen wird und Sachfragen der Prüfungsteilnehmer beantwortet werden können.
  • Prüfung und Vorbereitungsseminar sind gebührenpflichtig und werden vom Vorstand kostendeckend festgelegt. Sie sind bei Anmeldung im voraus zu entrichten und werden bei Nichtteilnahme nur in Ausnahmefällen rückerstattet.
  • Bei der IGFP kann ein Skript erworben werden, in welchem die zum Prüfungszeitpunkt relevanten theoretischen Grundlagen bzw. deren Quellen enthalten sind.
  • Die Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses findet innerhalb des festgelegten Prüfungszeitraumes statt.

§ 5 Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission wird vom Vorstand bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus:

  • Einem Tierschutzbeauftragten/Stewart (PDPP)
    - Er ist für den Schutz und das Wohlergehen der Pferde zuständig. Er kontrolliert regelmäßig und nach eigenem Ermessen die Arbeit jedes einzelnen Prüfungskandidaten visuell und manuell. Er berücksichtigt dabei den Tierschutz und die Kriterien des Prüfungsleitfadens. Die Kontrolle muss jederzeit vom Prüfling ermöglicht werden. Jede Kontrolle wird im Protokoll vermerkt.
    - Er kann die Prüfung eines Prüfungskandidaten jederzeit unterbrechen und den Ausschluss des Prüfungskandidaten beantragen. Dem Ausschluss müssen beide Prüfer zustimmen.
    - Seine Beobachtungen werden bei der Bewertung der Prüfung berücksichtigt.
    - Die Sedierung wird in Absprache und mit Zustimmung des Tierschutzbeauftragten durchgeführt.
  • Zwei Prüfern (ein tierärztlicher und ein nichttierärztlicher PDPP). Sie entscheiden einstimmig in Rücksprache mit dem Tierschutzbeauftragten.
  • einem Protokollant (PDP nach IGFP)
    —Er sollte auch den Vorbereitungslehrgang durchführen.
    - Er protokolliert den gesamten Ablauf der Prüfung.

2. Prüfer müssen aktive geprüfte Mitglieder der IGFP sein. Sie werden vom Vorstand oder schriftlich von mindestens 5 aktiven Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, mit absoluter Mehrheit, gewählt.
3. Prüfer müssen alle 2 Jahre an einem von der IGFP ausgerichteten Workshop teilnehmen
4. Die Prüfer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
5. Wird in der Mitgliederversammlung am 31.1.2004 ein Mitglied durch absolute Mehrheit als Prüfer gewählt, so ist er automatisch, von der Basisprüfung befreit, da die Mehrheit der Mitglieder seine/ihre Arbeit durch Abstimmung als herausragend bewertet haben. Diese Mitglieder gelten sinngemäß § 6 Absatz 1-3 als „bestanden“ geprüft.

§ 6 Prüfungsergebnis

  • Die Prüfung gilt in ihrer Gesamtheit bestanden, wenn in Theorie, Untersuchung und Behandlung je 70 % der möglichen Punktzahl erreicht wurden.
  • Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
  • Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber eine Urkunde und ist berechtigt die Bezeichnung „PferdeDentalPraktiker nach IGFP“ zu führen und das Logo der Gesellschaft für Werbezwecke zu nutzen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen diese Rechte.

§ 7 Rücktritt und Ausschluss

  • Tritt ein Bewerber vor Prüfungsende zurück oder versäumt er den für die Prüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
  • Liegen der IGFP ausreichend Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.
  • Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühren erfolgt in keinem der vorgenannten Fälle.
  • Ein Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten dem Ansehen der IGFP schadet, er sich ungebührlich benimmt oder einen Täuschungsversuch begeht. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
  • Weitere Ausschlusskriterien die im Prüfungsleitfaden enthalten sind.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

  • Eine nicht bestandene Prüfung kann muss in allen Teilen wiederholt werden. Wiederholung des praktischen Teils ist frühestens nach 4 Monaten und 5 Praktikumstagen bei einem PDP, davon mindestens 2 Tage bei einem PDPP, ersatzweise der entsprechenden Anzahl an Tagen bei geführten Workshops, möglich.
  • Teilprüfungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
  • Falls der Bewerber die Entscheidung der Prüfungskommission nicht anerkennt, kann von ihm beim Vorstand ein Nachprüftermin beantragt werden, bei dem dann die Prüfungskommission aus 3 Prüfern besteht, die zu einem einstimmigen Ergebnis kommen müssen. Der Vorstand muss dieser Nachprüfung mit einfacher Mehrheit zustimmen.
  • In diesen Fällen werden gesonderte Prüfungsgebühren fällig.
Download Prüfungsordnung
Download pr__fungsordnung_igfp.pdf - 83 kB
Hier steht die Prüfungsordnung als pdf-Datei zum Download bereit. Stand 02.03.2012